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§ 11 - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 03.12.1999; FNA: 7847-12-2-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 03.12.1999; FNA: 7847-12-2-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11 Mengenangaben zur Wägung von Preisen
(1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, abzugeben.
(2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2, die getrennte Meldungen nach § 6 Absatz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung durch die einkaufenden Unternehmen die jeweilige Bezugsmenge der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 anzugeben, die auf jedes der meldenden einkaufenden Unternehmen entfällt, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.
(3) Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die nach dem 1. Januar 2021 meldepflichtig werden, haben spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung die jeweilige Bezugsmenge oder Abgabemenge der Erzeugnisse im vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben, für die sie meldepflichtig werden, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2431 m.W.v. 24. November 2020
Frühere Fassungen von § 11 Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.11.2020 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2431 |
aktuell vorher | 16.02.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 07.02.2018 BGBl. I S. 192 |
aktuell vorher | 15.12.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2634 |
aktuell | vor 15.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarktOWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 Satz 1, § 5c Absatz 1" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Mengenangaben zur Wägung von Preisen ... 5c Absatz 1" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Mengenangaben zur Wägung von Preisen (1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die ...
Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV
... § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 6 Absatz 5" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsregelung Abweichend ... Absatz 5" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsregelung Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung gelten ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Artikel 1 2. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 5a Absatz 1" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsregelung Abweichend ... 5a Absatz 1" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Übergangsregelung Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung ...
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