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Änderung § 8 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 15.12.2011
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Form der Meldungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Meldungen haben auf Formblättern nach dem Muster der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, § 4, § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Anlagen zu erfolgen. Abweichend hiervon sind für die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 3 zu meldenden Tatbestände keine Formblätter zu verwenden. (2) Die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren zuständigen Stellen können die Abgabe von Meldungen auf Datenträgern oder mittels elektronischer Kommunikation zulassen oder festsetzen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Meldungen sind unter Beachtung von Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu übermitteln. 2 Die zuständige Stelle legt den Aufbau des Datensatzes und den Übertragungsweg fest und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. (2) 1 Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2 In diesem Fall hat das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitgestellt werden. |
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