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Änderung § 3 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 16.02.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Meldepflichten der Zuckerwirtschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Unternehmen nach

1. Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,

2. Absatz 3 Satz 2

haben jeweils die dort genannten Angaben
nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3 zu melden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die in den folgenden Absätzen 2, 4, 6, 7 und 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils zu melden:

1. die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,

2. die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und Absatz 5 bis 8 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3.

2 Die Unternehmen
nach Absatz 3 Satz 1 melden nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3.

(2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker herstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1. für Zucker und Zwischenerzeugnisse der Zuckerherstellung jeweils gesondert nach Erzeugniskategorien:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,



a) nach Maßgabe von Anhang III Nummer 2 Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert, getrennt nach Beständen und Bestandskorrekturen

aa) im Inland und

bb) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,


b) die Herstellung aus Rüben und aus Einwurfzucker, jeweils in Tonnen Naturalwert und in Tonnen Weißzuckerwert, sowie den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,

c) die Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb in Tonnen Weißzuckerwert,

d) den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr in Tonnen Weißzuckerwert,

2. für Zucker insgesamt den Inlandsabsatz nach Ländern, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,

3. für Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerverarbeitung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) den Zugang aus Rübenverarbeitung, zusätzlich für Melasse den Zugang aus Inlandsrohzucker und aus Auslandsrohzucker,

c) den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

d) die Verarbeitung im eigenen Betrieb nach Verwendungszwecken,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) den Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.



e) den Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

4. für Weißzucker ab Fabrik

a) den durchschnittlichen Verkaufspreis je Tonne und die verkaufte Menge, angegeben in Tonnen Weißzuckerwert, nach Maßgabe von Anhang II Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185,

b) bei Verkäufen im Rahmen kurzfristiger Verträge die Angaben nach Buchstabe a in Form gesonderter Mitteilungen; Verkäufe an Tochterunternehmen im Rahmen kurzfristiger Verträge sind nicht meldepflichtig.


(3) 1 Die Meldungen der Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker sind ab einem jährlichen Bezug von 1.000 und mehr Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach Erzeugniskategorien abzugeben:

1. den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

2. den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

3. den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken.

2 Abweichend von Satz 1 haben Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker keine Meldungen abzugeben, soweit bei ihnen anfallende, zu meldende Angaben von Unternehmen nach Absatz 2 gemeldet werden.

(4) Die Meldungen der Unternehmen nach Absatz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem Jahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die 1.000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die Monate von September bis zum letzten Monat der Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1. den Zugang an Zuckerrüben aus dem Inland, untergliedert nach Ländern, sowie aus der Europäischen Union und Drittstaaten, jeweils in Tonnen,

2. die Verarbeitung von Zuckerrüben jeweils in Tonnen gesondert nach den daraus hergestellten Erzeugnissen,

3. den Zuckergehalt der frischen Rüben bei Anlieferung in Prozent mit zwei Nachkommastellen,

4. den durchschnittlichen Schmutzanhang der angelieferten Rüben in Prozent mit zwei Nachkommastellen.

vorherige Änderung

 


(5) Die Unternehmen nach Absatz 2 haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe c den von ihnen gezahlten Durchschnittspreis für Zuckerrüben sowie die entsprechenden Gesamtmengen nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie Unterabsatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.

(6) Die Hersteller von Bioethanol aus Zucker mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1.000 Hektoliter haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d die erzeugte Menge an Bioethanol aus Zucker nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.

(7) Die Meldungen der Hersteller von Isoglucose mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1.000 Tonnen Isoglucose sind mit folgenden Angaben abzugeben:

1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die Mengen an Isoglucose nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185,

2. jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d der Bestand an Isoglucose nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

(8) 1 Die Hersteller von chemischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich mehr als 500 Tonnen Verarbeitungszucker, bezogen auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu melden. 2 Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben.

(heute geltende Fassung)