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Änderung § 8 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 25.05.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Form der Meldungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Meldungen sind unter Beachtung von § 9 und der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu übermitteln. 2 Die zuständige Stelle legt den Aufbau des Datensatzes und den Übertragungsweg fest und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Meldungen sind unter Beachtung von Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu übermitteln. 2 Die zuständige Stelle legt den Aufbau des Datensatzes und den Übertragungsweg fest und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite.

(2) 1 Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2 In diesem Fall hat das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitgestellt werden.



(heute geltende Fassung)