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Änderung § 7 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 15.12.2011
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Zeitpunkt der Meldungen | |
(Text alte Fassung) (1) An die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren zuständige Stelle sind abzusenden: 1. die nach § 2 Abs. 1 und § 4 abzugebenden Halbjahresmeldungen spätestens am 15. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, 2. die nach § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats, 3. die nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats, 4. die nach § 3 Abs. 3 abzugebenden wöchentlichen Meldungen spätestens am Samstag nach Ablauf der Berichtswoche. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 darf die Meldung von Molkereien nach § 5 Abs. 1 Satz 2 auch spätestens bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt fernmündlich abgegeben werden. | (Text neue Fassung) Bei der zuständige Stelle haben einzugehen: 1. die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halbjahres- und Jahresmeldungen spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, 2. die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats. |
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