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Änderung § 7 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 15.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zeitpunkt der Meldungen


(Text alte Fassung)

(1) An die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren zuständige Stelle sind abzusenden:

1. die nach § 2 Abs. 1 und § 4 abzugebenden Halbjahresmeldungen spätestens am 15. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,

2. die nach § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,

3. die nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,

4. die nach § 3 Abs. 3 abzugebenden wöchentlichen Meldungen spätestens am Samstag nach Ablauf der Berichtswoche.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 darf die Meldung von Molkereien nach § 5 Abs. 1 Satz 2 auch spätestens bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt fernmündlich abgegeben werden.


(Text neue Fassung)

Bei der zuständige Stelle haben einzugehen:

1. die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halbjahres- und Jahresmeldungen spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,

2. die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats.

 (keine frühere Fassung vorhanden)