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Änderung § 6 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 16.02.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Meldepflichtige, Gesamtmeldung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Unternehmen mit mehreren Betrieben haben für jeden Betrieb gesondert zu melden. Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden. Die in diese Meldung einbezogenen Standorte sind zu benennen.

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit den für die jeweilige Betriebsart vorgeschriebenen Angaben zu erfolgen. Soweit monatliche Meldungen vorgeschrieben sind, sind die Angaben für sämtliche Betriebsarten monatlich zu melden.

(3) Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens.

(4) Mit der ersten Meldung übermittelt der Meldepflichtige folgende Stammdaten:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, haben Unternehmen mit mehreren Betrieben für jeden Betrieb gesondert zu melden. 2 Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden. 3 Die in diese Meldung einbezogenen Standorte sind zu benennen.

(2) 1 Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit den für die jeweilige Betriebsart vorgeschriebenen Angaben zu erfolgen. 2 Soweit monatliche Meldungen vorgeschrieben sind, sind die Angaben für sämtliche Betriebsarten monatlich zu melden.

(3) 1 Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. 2 Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens.

(4) 1 Mit der ersten Meldung übermittelt der Meldepflichtige folgende Stammdaten:

1. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post des Betriebs oder des Meldepflichtigen sowie eines Ansprechpartners,

2. die Anschrift des Betriebs,

3. die Handelsregisternummer des Unternehmens.

vorherige Änderung

Er teilt Änderungen dieser Angaben mit der nächsten fälligen Meldung mit. Die zuständige Stelle erteilt dem meldepflichtigen Unternehmen ein Identifikationskennzeichen, das bei weiteren Meldungen zu verwenden ist. Sofern das Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, können für einzelne Betriebe Identifikationskennzeichen erteilt werden.

(5) Soweit keine nach § 2 Absatz 2 bis 8, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 bis 5 oder § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtigen Tatbestände vorliegen, haben die jeweils Betroffenen dies nach Maßgabe des § 7 zu melden.



2 Er teilt Änderungen dieser Angaben mit der nächsten fälligen Meldung mit. 3 Die zuständige Stelle erteilt dem meldepflichtigen Unternehmen ein Identifikationskennzeichen, das bei weiteren Meldungen zu verwenden ist. 4 Sofern das Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, können für einzelne Betriebe Identifikationskennzeichen erteilt werden.

(5) Soweit keine nach § 2 Absatz 2 bis 10, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3 meldepflichtigen Tatbestände vorliegen, haben die jeweils Betroffenen dies nach Maßgabe des § 7 zu melden.