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Änderung § 11 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 16.02.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung gelten folgende Meldepflichten nach den Bestimmungen der Marktordnungswaren-Meldeverordnung in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter:

1. Meldepflichten
nach § 2 Absatz 1 für vor dem 1. Juli 2012 endende Meldezeiträume,

2. Meldepflichten nach § 3 Absatz 1 für vor dem 1. Oktober 2012 endende Meldezeiträume,

3. Meldepflichten nach § 3 Absatz 3 für vor dem 1. Februar 2012 endende Meldezeiträume,

4. Meldepflichten nach
den §§ 4 und 5 für vor dem 1. Januar 2012 endende Meldezeiträume.

(Text neue Fassung)

Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung

1.
gelten die Bestimmungen der Marktordnungswaren-Meldeverordnung in der bis zum Ablauf des 15. Februar 2018 geltenden Fassung für Meldungen nach § 2 Absatz 4 für vor dem 1. Juli 2018 endende Meldezeiträume weiter und

2. sind die monatlichen Meldungen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 erstmals für den Meldezeitraum Juli 2018 abzugeben; mit der ersten Monatsmeldung haben die Meldepflichtigen zusätzlich eine zusammenfassende Meldung für das erste Halbjahr 2018 abzugeben.