(1) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Elektrizität können die zuständigen Stellen als Lastverteiler Verfügungen erlassen
- 1.
- an Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, über
- a)
- die Erzeugung, den Bezug, die Umwandlung, Umspannung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr elektrischer Energie,
- b)
- die Lagerung, Abgabe und Verwendung von Brennstoffen;
- 2.
- an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluß vom Bezug elektrischer Energie und
- 3.
- an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft über die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, die Verbringung und die Verwendung von Produktionsmitteln, soweit diese Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen, sowie über Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Instandhaltung, Instandsetzung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen, die der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen.
(2) 1Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. 2In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. 3Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.
(3) 1Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nur erlassen, soweit diese unbedingt erforderlich sind, um eine Gefährdung oder Störung der lebenswichtigen Versorgung mit elektrischer Energie zu beheben oder zu mindern. 2Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.
(4) 1Die Abschaltung eines Versorgungsbereichs ist nur zulässig, soweit eine Verringerung der Leistung oder sonstige Maßnahmen nicht ausreichen, um einen über den Versorgungsbereich hinausgehenden Netzzusammenbruch zu verhindern oder zu beheben. 2Hierbei darf die Deckung des Strombedarfs zur Erfüllung öffentlicher und anderer für die Bevölkerung lebenswichtiger Aufgaben so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. 3Die Abschaltung darf jeweils 4 Stunden nicht überschreiten und ist unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. 4Die Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils vorangegangene Sperrzeit. 5Sind wiederholt Abschaltungen erforderlich, so ist ein Zeitplan aufzustellen und unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
(5) 1Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. 2Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. 3Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. 4Verträge, die auf Grund oder durch Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.
(6) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Elektrizität nach Absatz 1 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung nach Maßgabe des §
13g Absatz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes durch den Abruf von stillzulegenden Anlagen während der Sicherheitsbereitschaft der stillzulegenden Anlagen zu beseitigen, soweit der Lastverteiler keine gegenteilige Verfügung erlassen hat.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970