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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung (AFFAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 15.04.1999 BGBl. I S. 739; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.05.2012 BGBl. I S. 1206
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-267 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-267 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung - zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert
Erstes Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, Lernziele a und b,
- 1.2
- Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
- 1.4
- Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a und c,
- 1.6
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.7
- Umweltschutz,
- 2.1
- Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel a,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
- 2.4
- Bürowirtschaft, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziel a,
- 5.2
- Vermittlung, Lernziele a und b,
- 6.1
- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit
- 10.
- Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben, Lernziele a und b
- 1.2
- Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,
- 2.1
- Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele b bis e,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,
- 2.3
- Datenschutz,
- 2.4
- Bürowirtschaft, Lernziel c,
- 3.1
- Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele a und b,
- 3.2
- Kundenorientierung,
- 3.3
- Arbeiten im Team, Lernziel b,
- 4.
- Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,
- 8.
- Finanzwirtschaft, Lernziel c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.1
- Versicherungspflicht,
- 7.2
- Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld
- 11.1
- Arbeitslosengeld II
- 11.2
- Sozialgeld, Lernziele a bis c
- 2.5
- Verwaltungsverfahren, Lernziele a und b,
- 3.1
- Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele c und d,
- 3.3
- Arbeiten im Team, Lernziele a und c,
- 1.2
- Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,
- 2.1
- Lern- und Arbeitstechniken,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,
- 2.3
- Datenschutz,
- 2.4
- Bürowirtschaft, Lernziele b und c,
- 3.2
- Kundenorientierung,
- 3.3
- Arbeiten im Team, Lernziel b,
- 8.
- Finanzwirtschaft, Lernziel c,
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, Lernziel c,
- 1.3
- Selbstverwaltung,
- 1.4
- Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele b, d und e,
- 1.5
- Personalwesen,
- 8.
- Finanzwirtschaft, Lernziele a und b,
- 1.2
- Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a bis c und e,
- 2.1
- Lern- und Arbeitstechniken,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,
- 2.3
- Datenschutz,
- 2.4
- Bürowirtschaft, Lernziele b und c,
- 3.
- Kommunikation und Kooperation,
- 8.
- Finanzwirtschaft, Lernziel c,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziele b bis d,
- 5.2
- Vermittlung, Lernziel d,
- 1.2
- Unternehmensziele und Organisation, Lernziel f,
- 1.2
- Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c und d,
- 2.1
- Lern- und Arbeitstechniken,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,
- 2.3
- Datenschutz,
- 3.
- Kommunikation und Kooperation,
- 4.
- Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,
- 5.1
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziel a,
- 5.2
- Vermittlung, Lernziele a und b,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.5
- Verwaltungsverfahren, Lernziele c bis f,
- 1.2
- Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,
- 2.5
- Verwaltungsverfahren, Lernziele a und b,
- 3.
- Kommunikation und Kooperation,
- 7.1
- Versicherungspflicht, Lernziel a,
- 7.2
- Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld
- 10.
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- 11.1
- Arbeitslosengeld II
- 11.2
- Sozialgeld
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.2
- Vermittlung, Lernziel c,
- 1.2
- Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis f,
- 3.
- Kommunikation und Kooperation,
- 4.
- Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,
- 5.1
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- 5.2
- Vermittlung, Lernziele a, b und d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.2
- Förderung der beruflichen Weiterbildung,
- 6.3
- Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern
- 1.2
- Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,
- 3.
- Kommunikation und Kooperation,
- 6.1
- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,
- 8.
- Finanzwirtschaft, Lernziel c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 9.
- Familienleistungsausgleich
- 1.2
- Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c und d,
- 2.5
- Verwaltungsverfahren,
- 3.
- Kommunikation und Kooperation,
- 7.2
- Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld
- 10.
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- 11.1
- Arbeitslosengeld II
- 11.2
- Sozialgeld
Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II AFFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFFAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 AFFAngAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1946/a27385.htm