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§ 11 - Altholzverordnung (AltholzV)
Artikel 1 V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3302; zuletzt geändert durch Artikel 120 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.2003; FNA: 2129-27-2-19 Umweltschutz
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Geltung ab 01.03.2003; FNA: 2129-27-2-19 Umweltschutz
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§ 11 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten
(1) Wer Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zuführt, hat das angelieferte Altholz nach Altholzkategorie und Menge zu deklarieren. Für die Deklaration des Altholzes ist der Anlieferungsschein gemäß Anhang VI zu verwenden.
(2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf das Altholz nur entgegennehmen, wenn ihm ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Anlieferung von Kleinmengen bis zu 100 Kilogramm.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.
(5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit- oder Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes auch im Feld Frei für Vermerke" des Begleit- oder Übernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2a Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung V. v. 20. Oktober 2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316 m.W.v. 1. Februar 2007
Frühere Fassungen von § 11 AltholzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2007 | Artikel 2a Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 |
aktuell vorher | 27.10.2006 | Artikel 2a Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 |
aktuell | vor 27.10.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 AltholzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AltholzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltholzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 AltholzV Betriebstagebuch (vom 01.06.2017)
... § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 festgestellte erhebliche Abweichungen von der Deklaration nach § 11 Abs. 1 Satz 1 , 2. die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung nach § 6 Abs. 1 ... zur energetischen Verwertung nach § 7 Abs. 1, 4. die Anlieferungsscheine nach § 11 Abs. 1 Satz 2 , 5. Art, Menge und Altholzkategorie des verwerteten oder beseitigten Altholzes sowie ...
§ 13 AltholzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2012)
... Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt oder 9. entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 2a AbfRÜbVefV Änderung der Altholzverordnung
... § 11 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom ...
Artikel 8 AbfRÜbVefV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1 Satz 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) In Artikel 2a tritt § 11 Abs. 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. ...
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