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Änderung § 11 AltholzV vom 01.02.2007

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§ 11 AltholzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 11 AltholzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2a V. v. 20.10.2006 BGBl. I 2298
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten


(1) Wer Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zuführt, hat das angelieferte Altholz nach Altholzkategorie und Menge zu deklarieren. Für die Deklaration des Altholzes ist der Anlieferungsschein gemäß Anhang VI zu verwenden.

(2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf das Altholz nur entgegennehmen, wenn ihm ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Anlieferung von Kleinmengen bis zu 100 Kilogramm.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit- oder Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes auch im Feld „Frei für Vermerke' des Begleit- oder Übernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung.

(heute geltende Fassung)