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§ 4 - Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG k.a.Abk.)
G. v. 15.11.1993 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Geltung ab 25.11.1993; FNA: 933-12 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 25.11.1993; FNA: 933-12 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 4 Überprüfung des Bedarfs
(1) 1Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 520 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 309 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BSWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSWAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11a BSWAG Optionale Finanzierung durch den Bund (vom 09.07.2024)
... verkehrlichen Bedarf ertüchtigt werden. Dabei ist die Überprüfung nach § 4 Absatz 1 zu berücksichtigen. (7) Die Eisenbahnen des Bundes haben die für das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 4 VGenVBG Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
... mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem vorschreibt." 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 , § 5 Satz 1 sowie § 7 werden jeweils a) die Wörter „das ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 309 9. ZustAnpV Bundesschienenwegeausbaugesetz
... In § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 7 des ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Artikel 1 4. BSWAGÄndG
... anzuwendende Verfahren des Nachweises der Wirtschaftlichkeit festzulegen." 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 , § 5 Satz 1 und § 7 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für ... verkehrlichen Bedarf ertüchtigt werden. Dabei ist die Überprüfung nach § 4 Absatz 1 zu berücksichtigen. (7) Die Eisenbahnen des Bundes haben die für das ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 520 10. ZustAnpV Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
... In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 7 des ...
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