§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Planungszeitraum | |
(Text alte Fassung) 1 Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf. 2 Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege. | (Text neue Fassung) 1 Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Fünfjahrespläne auf. 2 Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege. |