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Änderung § 7 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Bundesschienenwegeausbaugesetz, alle Änderungen durch Artikel 4 VGenVBG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des BSWAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berichtspflicht


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(heute geltende Fassung)