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Änderung § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 08.09.2015
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Überprüfung des Bedarfs | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2 Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz. | (Text neue Fassung) (1) 1 Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2 Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz. |
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt. |
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