Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz, alle Änderungen durch Artikel 309 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BSWAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 309 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Überprüfung des Bedarfs


(Text alte Fassung)

(1) 1 Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2 Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2 Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)