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Änderung § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz, alle Änderungen durch Artikel 309 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BSWAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 309 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Überprüfung des Bedarfs | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2 Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz. | (Text neue Fassung) (1) 1 Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2 Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz. |
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1956/al3153-0.htm