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Änderung § 11 BGG vom 01.01.2018

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§ 11 BGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 11 BGG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache


(Text alte Fassung)

1 Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. 2 Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. 2 Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.

(2) Ist die Erläuterung nach Absatz
1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.

(3) 1 Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach
Absatz 1 *) oder 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu tragen. 2 Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

(4) 1 Träger öffentlicher Gewalt
sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. 2 Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.


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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 3 Nummer 6 G. v. 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)