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§ 19 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen



(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.



 
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Frühere Fassungen von § 19 EBPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2007Artikel 5 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 05.07.2007 BGBl. I S. 1305

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 EBPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EBPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EBPV (zu § 19 Absatz 1) (vom 12.05.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV
... aufgehoben. 14. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 19 Absatz 1)  ...

Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 5 2. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
... (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)." 2. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst: „§ 19 Bewerten der einzelnen ... 2. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst: „§ 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten ... 3. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 19 Abs. 1) sehr gut 1,0 1,3 eine ...