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Artikel 5 - Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (2. ERErluÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2007 EBPV § 12, § 19, § 20, Anlage (neu)
Die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) wird wie folgt geändert:
§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden."
- 1.
- In § 12 Abs. 7 werden in Nummer 6 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
7. Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,- 8.
- Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)."
- 2.
- Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
(1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert
- 1.
- von 1,00 bis 1,49 sehr gut",
- 2.
- von 1,50 bis 2,44 gut",
- 3.
- von 2,45 bis 3,34 befriedigend",
- 4.
- von 3,35 bis 4,00 ausreichend".
(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen."
- 3.
- Folgende Anlage wird angefügt:
sehr gut | 1,0 1,3 | eine Leistung, die den Anforde- rungen in besonderem Maße entspricht |
gut | 1,7 2,0 2,3 | eine Leistung, die den Anforde- rungen voll entspricht |
befriedigend | 2,7 3,0 3,3 | eine Leistung, die im Allgemei- nen den Anforderungen ent- spricht |
ausreichend | 3,7 4,0 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft | 5,0 | eine Leistung, die den Anforde- rungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ungenügend | 6,0 | eine Leistung, die den Anforde- rungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden."
Zitierungen von Artikel 5 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ERErluÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV
... vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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