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Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (2. ERErluÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des
- -
- § 26 Abs. 1 Nr. 1, 1c und 1d jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1 Nr. 1, 1c und 1d zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden sind,
- -
- § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 5 jeweils in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),
- -
- § 26 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1 Nr. 9 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2919) geändert und § 26 Abs. 3 Satz 5 durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
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- § 26 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1 Nr. 11 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden sind,
- -
- § 26 Abs. 1 Nr. 13 bis 15 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1 Nr. 13 bis 15 durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) eingefügt und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden sind:
- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40), sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/ EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40).
Artikel 1 Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems
Artikel 1 ändert mWv. 14. Juli 2007 TEIV
Artikel 2 Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems
Artikel 2 ändert mWv. 14. Juli 2007 ESiV
Artikel 3 Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb
Artikel 3 ändert mWv. 14. Juli 2007 EUV
Artikel 4 Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
Die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort Eisenbahninfrastrukturunternehmen" die Wörter mit Sitz im Inland" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmens für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind. Im Übrigen können für Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt werden."
- 2.
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und für eine Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und gegebenenfalls einzubindenden Dritten Sorge zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist;". - 3.
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen, die auch die Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) enthalten muss. Ferner haben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäftigten zugänglich zu machen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen."
Artikel 5 Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2007 EBPV § 12, § 19, § 20, Anlage (neu)
Die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) wird wie folgt geändert:
§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden."
- 1.
- In § 12 Abs. 7 werden in Nummer 6 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
7. Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,- 8.
- Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)."
- 2.
- Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
(1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert
- 1.
- von 1,00 bis 1,49 sehr gut",
- 2.
- von 1,50 bis 2,44 gut",
- 3.
- von 2,45 bis 3,34 befriedigend",
- 4.
- von 3,35 bis 4,00 ausreichend".
(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen."
- 3.
- Folgende Anlage wird angefügt:
sehr gut | 1,0 1,3 | eine Leistung, die den Anforde- rungen in besonderem Maße entspricht |
gut | 1,7 2,0 2,3 | eine Leistung, die den Anforde- rungen voll entspricht |
befriedigend | 2,7 3,0 3,3 | eine Leistung, die im Allgemei- nen den Anforderungen ent- spricht |
ausreichend | 3,7 4,0 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft | 5,0 | eine Leistung, die den Anforde- rungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ungenügend | 6,0 | eine Leistung, die den Anforde- rungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden."
Artikel 6 Änderung der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung
Dem § 3 der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind, das im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugelassen wurde."
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind, das im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugelassen wurde."
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Artikel 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2007 BEGebV Anlage
Die Anlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Gebührenverzeichnis Teil I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 werden die Nummern 1.10 bis 1.13 durch folgende Nummern ersetzt:
1.10 | Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung | § 7a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand |
1.11 | Erteilen einer nationalen Bescheinigung | § 7a Abs. 4 AEG | nach Zeitaufwand |
1.12 | Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung | § 7c Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand |
1.13 | Genehmigung von Schulungseinrichtungen | § 7d Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand |
1.14 | Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs | § 7e AEG | nach Zeitaufwand |
1.15 | Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen | § 11 AEG | 3.000 Euro |
1.16 | Freistellen von Bahnbetriebszwecken | § 23 Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand |
1.17 | Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochge- schwindigkeitsbahnsystems | § 25b Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand". |
- b)
- Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 6 Amtshandlungen nach der TEIV
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
6.1 | Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems | § 5 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.2 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys- tems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems | § 6 Abs. 3 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.3 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teil- systems, für das keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 6 Abs. 4 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.4 | Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 6 Abs. 7 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.5 | Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen (Bauartzulas- sung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems | § 7 Abs. 2 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.6 | Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für Fahr- zeuge einer zugelassenen Bauart im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 7 Abs. 4 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.7 | Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für auslän- dische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäi- schen Eisenbahnsystems | § 8 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.8 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich um- gerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsys- tems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten struktu- rellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäi- schen Eisenbahnsystems | § 9 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.9 | Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von lnteroperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Ver- dachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechts- vorschrift festgestellt wurde | § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 11 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.10 | Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre- gister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 50 Euro |
6.11 | Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 35 Euro je Fahr- zeug |
6.12 | Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 30 Euro je Fahr- zeug |
6.13 | Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 25 Euro je Fahr- zeug |
6.14 | Änderung/Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis- ter | § 20 Abs. 4 TEIV | 10 Euro je Fahr- zeug". |
- c)
- Abschnitt 7 wird aufgehoben.
- 2.
- Folgender Teil III wird angefügt:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
1 | Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV | nach Zeitaufwand |
2 | EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV | nach Zeitaufwand". |
Text in der Fassung der Berichtigung der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften B. v. 7. September 2007 BGBl. I S. 2244 m.W.v. 13. September 2007
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1653), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Februar 2007 (BAnz. S. 1565), und die Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 20. Mai 1999 (BGBl. I S. 1072), geändert durch Artikel 494 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juli 2007.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7793/index.htm