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Artikel 6 - Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (2. ERErluÄndV k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung
Dem § 3 der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind, das im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugelassen wurde."
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind, das im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugelassen wurde."
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Zitierungen von Artikel 6 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ERErluÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 6 ERegGEG Aufhebung bisherigen Rechts
... vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ...
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