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Artikel 7 - Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (2. ERErluÄndV k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Artikel 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2007 BEGebV Anlage
Die Anlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Gebührenverzeichnis Teil I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 werden die Nummern 1.10 bis 1.13 durch folgende Nummern ersetzt:
1.10 | Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung | § 7a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand |
1.11 | Erteilen einer nationalen Bescheinigung | § 7a Abs. 4 AEG | nach Zeitaufwand |
1.12 | Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung | § 7c Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand |
1.13 | Genehmigung von Schulungseinrichtungen | § 7d Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand |
1.14 | Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs | § 7e AEG | nach Zeitaufwand |
1.15 | Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen | § 11 AEG | 3.000 Euro |
1.16 | Freistellen von Bahnbetriebszwecken | § 23 Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand |
1.17 | Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochge- schwindigkeitsbahnsystems | § 25b Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand". |
- b)
- Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 6 Amtshandlungen nach der TEIV
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
6.1 | Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems | § 5 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.2 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys- tems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems | § 6 Abs. 3 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.3 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teil- systems, für das keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 6 Abs. 4 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.4 | Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 6 Abs. 7 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.5 | Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen (Bauartzulas- sung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems | § 7 Abs. 2 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.6 | Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für Fahr- zeuge einer zugelassenen Bauart im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 7 Abs. 4 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.7 | Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für auslän- dische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäi- schen Eisenbahnsystems | § 8 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.8 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich um- gerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsys- tems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten struktu- rellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäi- schen Eisenbahnsystems | § 9 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.9 | Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von lnteroperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Ver- dachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechts- vorschrift festgestellt wurde | § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 11 TEIV | nach Zeitaufwand |
6.10 | Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre- gister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 50 Euro |
6.11 | Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 35 Euro je Fahr- zeug |
6.12 | Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 30 Euro je Fahr- zeug |
6.13 | Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 25 Euro je Fahr- zeug |
6.14 | Änderung/Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis- ter | § 20 Abs. 4 TEIV | 10 Euro je Fahr- zeug". |
- c)
- Abschnitt 7 wird aufgehoben.
- 2.
- Folgender Teil III wird angefügt:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
1 | Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV | nach Zeitaufwand |
2 | EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV | nach Zeitaufwand". |
Text in der Fassung der Berichtigung der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften B. v. 7. September 2007 BGBl. I S. 2244 m.W.v. 13. September 2007
Frühere Fassungen von Artikel 7 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.09.2007 | Berichtigung der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2244 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 7 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ERErluÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
B. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2244
Berichtigung 2. ERErluÄndVBer
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Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 24
Artikel 3 3. ERÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
... des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 2244) geändert worden ist, werden ...
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