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Artikel 7 - Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (2. ERErluÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2007 BEGebV Anlage

Die Anlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Gebührenverzeichnis Teil I wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 werden die Nummern 1.10 bis 1.13 durch folgende Nummern ersetzt:

„1.10Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung § 7a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.11Erteilen einer nationalen Bescheinigung § 7a Abs. 4 AEG nach Zeitaufwand
1.12Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung § 7c Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.13Genehmigung von Schulungseinrichtungen § 7d Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.14Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des
Betriebs
§ 7e AEG nach Zeitaufwand
1.15Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
§ 11 AEG 3.000 Euro
1.16Freistellen von Bahnbetriebszwecken § 23 Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
1.17Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochge-
schwindigkeitsbahnsystems
§ 25b Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand".


 
b)
Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Amtshandlungen nach der TEIV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
6.1Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter
TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
§ 5 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.2Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys-
tems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
§ 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand
6.3Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teil-
systems, für das keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.4Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand
6.5Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen (Bauartzulas-
sung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
§ 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand
6.6Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für Fahr-
zeuge einer zugelassenen Bauart im Anwendungs-
bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 7 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.7Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für auslän-
dische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems
§ 8 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.8Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich um-
gerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsys-
tems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die
Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten struktu-
rellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems
§ 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.9Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von
lnteroperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Ver-
dachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe,
wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen
verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechts-
vorschrift festgestellt wurde
§ 5a Abs. 2 AEG
i.V.m. § 11 TEIV
nach Zeitaufwand
6.10Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre-
gister
§ 20 Abs. 2 und 3
TEIV
50 Euro
6.11Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 20 Abs. 2 und 3
TEIV
35 Euro je Fahr-
zeug
6.12Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 20 Abs. 2 und 3
TEIV
30 Euro je Fahr-
zeug
6.13Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 20 Abs. 2 und 3
TEIV
25 Euro je Fahr-
zeug
6.14Änderung/Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis-
ter
§ 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahr-
zeug".


 
c)
Abschnitt 7 wird aufgehoben.

2.
Folgender Teil III wird angefügt:

„Teil III Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stellen

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
1Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit
einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand
2EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV nach Zeitaufwand".






 

Frühere Fassungen von Artikel 7 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.09.2007Berichtigung der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2244

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 7 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ERErluÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
B. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2244
Berichtigung 2. ERErluÄndVBer
... Artikel 7 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften ...

Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 24
Artikel 3 3. ERÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
... des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 2244) geändert worden ist, werden  ...