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Artikel 4 - Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (2. ERErluÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
Die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort Eisenbahninfrastrukturunternehmen" die Wörter mit Sitz im Inland" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmens für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind. Im Übrigen können für Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt werden."
- 2.
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und für eine Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und gegebenenfalls einzubindenden Dritten Sorge zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist;". - 3.
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen, die auch die Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) enthalten muss. Ferner haben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäftigten zugänglich zu machen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen."
Zitierungen von Artikel 4 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ERErluÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
Artikel 2 11. ERÄndV Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
... Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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