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Änderung § 6 EBPV vom 12.05.2011
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§ 6 EBPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung | § 6 EBPV n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Verschwiegenheit | |
(Text alte Fassung) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der -kommission haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Behörde nach § 2 Abs. 1. | (Text neue Fassung) 1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. 2 Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde. |
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