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Änderung § 6 EBPV vom 12.05.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 6 EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verschwiegenheit


(Text alte Fassung)

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der -kommission haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Behörde nach § 2 Abs. 1.

(Text neue Fassung)

1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. 2 Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.


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