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Synopse aller Änderungen der EBPV am 12.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Mai 2011 durch Artikel 1 der 1. EBPVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EBPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Prüfungsausschuss; Prüfungskommission
    § 1 Errichtung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 2 Zusammensetzung und Berufung
(Text neue Fassung)

    § 2 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
    § 3 Ausschluss und Befangenheit
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 4 Beschlussfähigkeit und Abstimmung


    § 4 (aufgehoben)
    § 5 Geschäftsführung
    § 6 Verschwiegenheit
Abschnitt 2 Zulassung zur Prüfung
    § 7 Zulassungsvoraussetzungen
    § 8 Anmeldung zur Prüfung
    § 9 Entscheidung über die Zulassung
Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung
    § 10 Zweck der Prüfung
    § 11 Prüfungstermine
    § 12 Gliederung der Prüfung
    § 13 Schriftliche Prüfung
    § 14 Mündliche Prüfung
    § 15 Nichtöffentlichkeit
    § 16 Ausweispflicht und Belehrung
    § 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
    § 18 Rücktritt und Nichtteilnahme
Abschnitt 4 Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse; Erteilen der Prüfungszeugnisse
    § 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen
    § 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
    § 21 Prüfungszeugnis
    § 22 Nicht bestandene Prüfung
Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung
    § 23 Wiederholungsprüfung
    § 24 Prüfungsunterlagen
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 25
    Anlage (zu § 19 Abs. 1)


    § 25 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 19 Absatz 1)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung




§ 2 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden jeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

(3) Die Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein.

(4)
Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr.

(5)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Er wählt insbesondere die Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmt seinen Stellvertreter und die Prüfer für die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 1 sowie deren Vertreter und unterschreibt das Zeugnis über das Bestehen der Prüfung. Eine Übertragung von Aufgaben des Vorsitzenden auf Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig.



(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.

(2) 1
Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vorsitzenden. 2 Der Vorsitzende muss sein:

1. Beamter
des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

2. Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

3. Diplomjurist im höheren Dienst oder

4. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

3
Die Mitglieder werden jeweils für ein oder mehrere Prüfungsfächer berufen. 4 Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) 1
Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt darüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertreter des Vorsitzenden. 2 Der erste Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. 3 Ein weiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn der erste Stellvertreter in der Vertretung verhindert ist. 4 Sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stellvertreter.

(4) 1 Die Mitglieder
werden jeweils für drei Jahre berufen. 2 Wiederberufungen sind zulässig.

(5)
Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde wahr.

(6)
Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Beschlussfähigkeit und Abstimmung




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungskommission für eine Prüfung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, einem Stellvertreter sowie vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter drei Mitglieder mitwirken, von denen ein Mitglied

1. Beamter oder Angestellter des technischen Verwaltungsdienstes,

2. Beamter oder Angestellter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder ein Diplomjurist im höheren Dienst und

3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter

sein soll.

(3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.



 

§ 6 Verschwiegenheit


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der -kommission haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Behörde nach § 2 Abs. 1.



1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. 2 Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 8 Anmeldung zur Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Abweichend von Satz 1 ist die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Landesbehörde in dem Land zuständig, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet.



(1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. 2 Sind für verschiedene Unternehmensbereiche der Eisenbahn unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig, so genügt die Antragstellung bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden. 3 Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor oder soll die Prüfung unabhängig von einem solchen abgelegt werden, ist der Antrag bei der für die Landeseisenbahnaufsicht zuständigen Behörde in dem Land zu stellen, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet.

(2) Der Prüfungsbewerber hat auf seine Kosten dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,

2. beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Ausbildung und

3. Nachweise über seine Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder 3.



§ 11 Prüfungstermine


(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. Die Arbeits- und Hilfsmittel werden den Prüflingen von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt.



(2) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. 2 Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. 3 Diese Arbeits- und Hilfsmittel sind von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen.

(heute geltende Fassung) 

§ 12 Gliederung der Prüfung


(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern

1. Technik der Betriebsanlagen,

2. Technik der Fahrzeuge und

3. Bahnbetrieb.

(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.

(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.

(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1. Trassierungsgrundsätze,

2. Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,

3. Bahnübergänge und Kreuzungen,

4. Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,

5. Energieversorgung,

6. Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie

7. Einrichtung und Sicherung von Baustellen.

(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1. Fahrzeugarten und Betriebsweisen,

2. Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,

3. Laufwerke und Spurführung,

4. Antrieb und Bremsen,

5. Begrenzung der Fahrzeuge,

6. Zug- und Stoßeinrichtungen,

7. Sicherheitseinrichtungen,

8. überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie

9. Instandhaltung von Fahrzeugen.

(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1. Grundsätze des Fahrdienstes,

2. Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit,

3. Fahrpläne,

4. Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung sowie



5. Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung,

6. Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut,

7. Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,

8. Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).

(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten

1. allgemeines Verwaltungsrecht,

2. Eisenbahnrecht,

3. Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,

4. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,

5. Schadenersatzrecht,

6. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,

7. Bahnpolizeirecht sowie

8. Grundzüge der Betriebswirtschaft.

(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.



§ 13 Schriftliche Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben in den Fächern nach § 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von dem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten. Für eine fachübergreifende Prüfung nach § 12 Abs. 3 ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.



(1) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. 2 Die Aufgaben in den Fächern nach § 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von dem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten. 3 Für eine fachübergreifende Prüfung nach § 12 Abs. 3 ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.

(2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern der Prüfungskommission selbständig zu begutachten und - soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen - zu bewerten. Bei divergierender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4)
Sind alle schriftlichen Arbeiten mit "mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestanden zu erklären. Der Prüfling ist damit für die mündliche Prüfung nicht zugelassen. Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.



(3) Die Aufsichtsarbeiten sind unter einer Kennziffer zu fertigen, deren Zuordnung zu den einzelnen Prüflingen den Fachprüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten mitgeteilt werden darf.

(4) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Fachprüfer, die die Aufsichtsarbeiten durch die Vergabe von Leistungspunkten eigenständig bewerten. 2 Aus den Einzelbewertungen
der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den arithmetischen Mittelwert der Leistungspunkte und daraus die Zwischennote (schriftliche Fachzwischennote).

(5) 1
Sind alle Aufsichtsarbeiten mit 'mangelhaft' oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestanden zu erklären. 2 Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 14 Mündliche Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In einer Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.

(2)
Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(3)
Die Leistung des Prüflings ist in jedem Fach von der Prüfungskommission zu bewerten.



(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen richtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses so viele Prüfungskommissionen ein, wie er für die Prüfungsorganisation als zweckmäßig erachtet.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die für jede Prüfungskommission erforderlichen Fachprüfer und aus diesen einen Prüfungsleiter, der in der Prüfungskommission den Vorsitz führt.

(3) 1 Der Prüfungskommission muss für jedes in der mündlichen Prüfung zu prüfende Fachgebiet ein Fachprüfer angehören, mindestens aber vier Fachprüfer. 2 Jeweils einer der Fachprüfer muss sein:

1. Beamter des technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

2. Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt, vergleichbarer Tarifbeschäftigter oder ein Diplomjurist im höheren Dienst oder

3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

3 Ein nicht stimmberechtigter Protokollant unterstützt den Prüfungsleiter bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung.

(4)
In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu sechs Prüflinge geprüft werden.

(5)
Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(6) 1
Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fachgebiet mit einer Zwischennote (mündliche Fachzwischennote). 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fachprüfer.

§ 15 Nichtöffentlichkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen.



1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, als Zuhörer anwesend sein. 3 An der Beratung und Festlegung der Bewertungen in den mündlichen Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission sowie der Protokollant teilnehmen. 4 Das Prüfungsergebnis wird den Prüflingen unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

§ 16 Ausweispflicht und Belehrung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.



1 Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Aufsichtführenden bei der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsleiters bei der mündlichen Prüfung auszuweisen. 2 Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18 Rücktritt und Nichtteilnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling zur Prüfung nicht erscheint.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission.



(1) 1 Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. 2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling zur Prüfung nicht erscheint.

(2) 1 Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. 2 Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. 3 Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(heute geltende Fassung) 

§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest.

(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert



(1) Der Prüfungsleiter stellt auf Grund der Bewertungen der mündlichen und schriftlichen Prüfung die Gesamtbewertung fest.

(2) 1 Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Fachzwischennote der arithmetische Mittelwert zu bilden ist (Fachnote). 2 Im Fach Recht und Betriebswirtschaft ist die mündliche Fachzwischennote zugleich die Fachnote. 3 Das Gesamtergebnis wird durch das arithmetische Mittel der Fachnoten gebildet und lautet bei einem Notenmittelwert

1. von 1,00 bis 1,49 'sehr gut',

2. von 1,50 bis 2,44 'gut',

3. von 2,45 bis 3,34 'befriedigend',

4. von 3,35 bis 4,00 'ausreichend'.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.



4 Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.

(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.



(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung teilt der Prüfungsleiter dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mit.

(5) 1 Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 21 Prüfungszeugnis


vorherige Änderung nächste Änderung

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.



1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen und vom Prüfungsleiter zu unterschreiben ist. 2 In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25




§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hat ein Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften nicht bestanden, hat er die Wiederholungsprüfung noch nach diesen Vorschriften abzulegen.

(2) Hat ein Kandidat die nach Absatz 1 durchgeführte Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden, gilt für die zweite Wiederholung § 23 Abs. 3.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 19 Abs. 1)




Anlage (zu § 19 Absatz 1)


vorherige Änderung


sehr gut | 1,0
1,3
| eine Leistung, die den Anforde-
rungen
in besonderem Maße
entspricht


gut | 1,7
2,0
2,3
| eine Leistung, die den Anforde-
rungen
voll entspricht

befriedigend | 2,7
3,0
3,3
| eine Leistung, die im Allgemei-
nen
den Anforderungen ent-
spricht


ausreichend | 3,7
4,0
| eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber
im Ganzen den
Anforderungen
noch entspricht

mangelhaft | 5,0 | eine Leistung, die den Anforde-
rungen
nicht entspricht, jedoch
erkennen
lässt, dass die not-
wendigen
Grundkenntnisse
vorhanden sind
und die Mängel
in
absehbarer Zeit behoben
werden können


ungenügend | 6,0 | eine Leistung, die den Anforde-
rungen
nicht entspricht und bei
der
selbst die Grundkenntnisse
so
lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können





1 | 2 | 3 | 4

Note | Zwischennote | Prozent-Anteil
der Leistungspunkte | Leistungen

sehr gut | 1,0 | 100 bis 93,7 | eine Leistung, die den Anforderungen in be-
sonderem
Maße entspricht

1,3 | unter 93,7 bis 87,5

gut | 1,7 | unter 87,5 bis 83,4 | eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht


2,0 | unter 83,4 bis 79,2

2,3 | unter 79,2 bis 75,0

befriedigend | 2,7 | unter 75,0 bis 70,9 | eine Leistung, die im Allgemeinen den An-
forderungen entspricht


3,0 | unter 70,9 bis 66,7

3,3 | unter 66,7 bis 62,5

ausreichend | 3,7 | unter 62,5 bis 56,6 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber
im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht


4,0 | unter 56,6 bis 50,0

mangelhaft | 5,0 | unter 50,0 bis 25,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden
sind
und die Mängel in absehbarer Zeit be-
hoben werden könnten


ungenügend | 6,0 | unter 25,0 bis 0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht
und bei der selbst die Grund-
kenntnisse so
lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten



Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.