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Änderung § 8 EBPV vom 12.05.2011
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§ 8 EBPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung | § 8 EBPV n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Anmeldung zur Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Abweichend von Satz 1 ist die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Landesbehörde in dem Land zuständig, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. 2 Sind für verschiedene Unternehmensbereiche der Eisenbahn unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig, so genügt die Antragstellung bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden. 3 Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor oder soll die Prüfung unabhängig von einem solchen abgelegt werden, ist der Antrag bei der für die Landeseisenbahnaufsicht zuständigen Behörde in dem Land zu stellen, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet. |
(2) Der Prüfungsbewerber hat auf seine Kosten dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist, 2. beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Ausbildung und 3. Nachweise über seine Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder 3. |
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