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Änderung § 14 EBPV vom 12.05.2011
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§ 14 EBPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung | § 14 EBPV n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Mündliche Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) In einer Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden. (2) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern. (3) Die Leistung des Prüflings ist in jedem Fach von der Prüfungskommission zu bewerten. | (Text neue Fassung) (1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen richtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses so viele Prüfungskommissionen ein, wie er für die Prüfungsorganisation als zweckmäßig erachtet. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die für jede Prüfungskommission erforderlichen Fachprüfer und aus diesen einen Prüfungsleiter, der in der Prüfungskommission den Vorsitz führt. (3) 1 Der Prüfungskommission muss für jedes in der mündlichen Prüfung zu prüfende Fachgebiet ein Fachprüfer angehören, mindestens aber vier Fachprüfer. 2 Jeweils einer der Fachprüfer muss sein: 1. Beamter des technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter, 2. Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt, vergleichbarer Tarifbeschäftigter oder ein Diplomjurist im höheren Dienst oder 3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter. 3 Ein nicht stimmberechtigter Protokollant unterstützt den Prüfungsleiter bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung. (4) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu sechs Prüflinge geprüft werden. (5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern. (6) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fachgebiet mit einer Zwischennote (mündliche Fachzwischennote). 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fachprüfer. |
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