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Änderung § 15 EBPV vom 12.05.2011
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§ 15 EBPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung | § 15 EBPV n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Nichtöffentlichkeit | |
(Text alte Fassung) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen. | (Text neue Fassung) 1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, als Zuhörer anwesend sein. 3 An der Beratung und Festlegung der Bewertungen in den mündlichen Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission sowie der Protokollant teilnehmen. 4 Das Prüfungsergebnis wird den Prüflingen unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt gegeben. |
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