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Änderung § 16 EBPV vom 12.05.2011
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§ 16 EBPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung | § 16 EBPV n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Ausweispflicht und Belehrung | |
(Text alte Fassung) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. | (Text neue Fassung) 1 Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Aufsichtführenden bei der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsleiters bei der mündlichen Prüfung auszuweisen. 2 Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. |
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