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Änderung § 18 EBPV vom 12.05.2011
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§ 18 EBPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung | § 18 EBPV n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Rücktritt und Nichtteilnahme | |
(Text alte Fassung) (1) Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling zur Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. 2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling zur Prüfung nicht erscheint. (2) 1 Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. 2 Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. 3 Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. |
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