Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

Abschnitt 2 Zulassung zur Prüfung

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen



Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer

1.
ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an

a)
einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

b)
einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

c)
einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule

erfolgreich abgeschlossen hat und

2.
mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang die Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören; können bis zu einem Jahr angerechnet werden, oder

3.
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist.


§ 8 Anmeldung zur Prüfung



(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. 2Sind für verschiedene Unternehmensbereiche der Eisenbahn unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig, so genügt die Antragstellung bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor oder soll die Prüfung unabhängig von einem solchen abgelegt werden, ist der Antrag bei der für die Landeseisenbahnaufsicht zuständigen Behörde in dem Land zu stellen, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet.

(2) Der Prüfungsbewerber hat auf seine Kosten dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,

2.
beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Ausbildung und

3.
Nachweise über seine Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder 3.




§ 9 Entscheidung über die Zulassung



(1) 1Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. 2Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden.

(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 2In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist. 3Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. 4Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.