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Abschnitt 6 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Abschnitt 6 Übergangsvorschriften

§ 25 (aufgehoben)







Anlage (zu § 19 Absatz 1)



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NoteZwischennoteProzent-Anteil
der Leistungspunkte
Leistungen
sehr gut 1,0100 bis 93,7 eine Leistung, die den Anforderungen in be-
sonderem Maße entspricht
1,3unter 93,7 bis 87,5
gut 1,7unter 87,5 bis 83,4 eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
2,0unter 83,4 bis 79,2
2,3unter 79,2 bis 75,0
befriedigend 2,7unter 75,0 bis 70,9 eine Leistung, die im Allgemeinen den An-
forderungen entspricht
3,0unter 70,9 bis 66,7
3,3unter 66,7 bis 62,5
ausreichend 3,7unter 62,5 bis 56,6 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
4,0unter 56,6 bis 50,0
mangelhaft5,0unter 50,0 bis 25,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit be-
hoben werden könnten
ungenügend6,0unter 25,0 bis 0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grund-
kenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten


Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.