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Änderung § 97 BHO vom 19.07.2013
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§ 97 BHO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | § 97 BHO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2395 |
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(Textabschnitt unverändert) § 97 Bemerkungen | |
(1) Der Bundesrechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Bundestag und den Bundesrat in Bemerkungen zusammen, die er dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zuleitet. (2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen, 1. ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind, 2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind, 3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben, 4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden. (3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden. (4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden den Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler und dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet. |
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