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Teil IX - Bundeshaushaltsordnung (BHO)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
1Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. 2§ 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.
§ 116 Endgültige Entscheidung
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. 2Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen enthält, kann der zuständige Bundesminister über die Maßnahme des Bundesministeriums der Finanzen die Entscheidung der Bundesregierung einholen; die Bundesregierung entscheidet anstelle des Bundesministeriums der Finanzen endgültig. 3Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme des Bundesministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.
(2) 1Der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Bund drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 2Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen unverzüglich einzuholen.
§ 117 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 118 (Änderungsvorschrift)
§ 119 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
(2) 1Zugleich treten als Bundesrecht außer Kraft:
- 1.
- die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 693) und die dazu ergangenen Anderungs- und Ergänzungsgesetze mit Ausnahme des Abschnitts V,
- 2.
- das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235),
- 3.
- das Gesetz über die Aufsiedlung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haushaltsführung und über die vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung vom 7. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 199),
- 4.
- die §§ 4, 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes,
- 5.
- die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537/562), Fünfter Teil: Handels- und Wirtschaftspolitik, Kapitel VIII,
- 6.
- die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 30. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 180),
- 7.
- die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139),
- 8.
- die Achte Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 22. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 563),
- 9.
- die in Gesetzen über die einzelnen bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,
- 10.
- die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Bundes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.
(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
(4) (aufgehoben)
(5) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können Kassen des Bundes auch bei anderen als in § 79 Abs. 3 bezeichneten Behörden bestehen.
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