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Änderung § 295 AO vom 01.12.2021
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§ 295 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 295 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850 |
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(Textabschnitt unverändert) § 295 Unpfändbarkeit von Sachen | |
(Text alte Fassung) 1 Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2 An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde. | (Text neue Fassung) 1 Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2 An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde. |
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