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Änderung § 60b AO vom 01.01.2024

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§ 60b AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 60b AO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
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§ 60b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60b Zuwendungsempfängerregister


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(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g des Einkommensteuergesetzes geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister).

(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach § 34g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten:

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

2. Name,

3. Anschrift,

4. steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54,

5. Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,

6. Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,

7. Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,

8. zuständige Finanzbehörde,

9. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a,

10. Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.

(3) Die für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.

(4) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. 2 § 30 steht dem nicht entgegen.

(5) Die im Zuwendungsempfängerregister Geführten können Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen nach Absatz 2 Nummer 10 mit Hilfe eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung bewirken.


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