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Änderung § 138h AO vom 22.07.2022
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§ 138h AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung | § 138h AO n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen | |
(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. 2 Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. 3 Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. 2 Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. 3 Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend. |
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