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Änderung § 238 AO vom 22.07.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 238 AO, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AOuEGAOÄndG am 22. Juli 2022 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 238 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung | § 238 AO n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen | |
(1) 1 Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. 2 Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 3 Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr. (1b) 1 Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. 2 Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. 3 Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet. (1c) 1 Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. 2 Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024. |
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. |
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