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Änderung § 230 AO vom 21.12.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 230 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 230 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 230 Hemmung der Verjährung


(Text alte Fassung)

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(Text neue Fassung)

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2) 1 Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2 § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

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