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Änderung § 175b AO vom 06.12.2024
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§ 175b AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 175b AO n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte | |
(1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. (2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7 Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind. (3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Einwilligung nicht vorliegt. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nachträglich übermittelte Daten im Sinne des § 93c Absatz 1 oder 3 nicht rechtserheblich sind. | (Text neue Fassung) (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Daten nach § 93c Absatz 1 oder Absatz 3 nicht rechtserheblich sind. |
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