Änderung § 234 AO vom 06.12.2024

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§ 234 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 234 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Textabschnitt unverändert)

§ 234 Stundungszinsen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. 2 Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben; für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. 2 Wird der Steuer- oder Haftungsbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.






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