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Änderung § 6 AO vom 19.12.2006
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§ 6 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung | § 6 AO n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Behörden, Finanzbehörden | |
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: 1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörden, 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, 4. die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden, |
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden, 6. Familienkassen, 7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und 8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes). |
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