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Änderung § 263 AO vom 24.07.2014

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§ 263 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung
§ 263 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042

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§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten


(Text neue Fassung)

§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner


vorherige Änderung

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.



Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.