Änderung § 173a AO vom 01.01.2017

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§ 173a AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 173a AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 173a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung


vorherige Änderung

 


Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.




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