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Änderung § 173a AO vom 01.01.2017
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§ 173a AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 173a AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Text alte Fassung) § 173a (neu) | (Text neue Fassung)§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung |
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. |
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