Tools:
Update via:
Änderung § 404 AO vom 18.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 21 EMobStFG am 18. Dezember 2019 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 404 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 404 AO n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 404 Steuer- und Zollfahndung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. | (Text neue Fassung) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1966/al81232-0.htm