1Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach §
387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde.
2§
387 Abs. 2 gilt entsprechend.
- 1.
- die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
- 2.
- § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
- 3.
- § 392 über die Verteidigung,
- 4.
- § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
- 5.
- § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
- 6.
- § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
- 7.
- § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
- 8.
- die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
- 9.
- § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung,
- 10.
- § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
- 11.
- § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
- 12.
- § 408 über die Kosten des Verfahrens.
Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.