interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 27 EGAO Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden (vom 06.12.2024) ... (2) § 72a Absatz 4, die §§ 93c, 93d und 171 Absatz 10a sowie die §§ 175b und 203a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, ... Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind. (3) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § ... 1b Satz 1 der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. (5) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung ... Nach der Angabe zu § 175a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte". m) ... bei rückwirkenden Ereignissen". 36. Nach § 175a wird folgender § 175b eingefügt: „§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei ... 36. Nach § 175a wird folgender § 175b eingefügt: „§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte (1) Ein ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 16 JStG 2024 Änderung der Abgabenordnung ... Ereignissen § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte § 176 ... dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung stehen dem nicht entgegen." 18. § 175b Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Daten ...
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 StUmgBG Änderung der Abgabenordnung ... § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bis 7, § 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und § 203a gelten entsprechend. (5) Das für die mitteilungspflichtige Stelle ... Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist." 12. Dem § 175b wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ...
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