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Änderung § 23 VermG vom 28.05.2011
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§ 23 VermG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2011 geltenden Fassung | § 23 VermG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Landesbehörden | |
(1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf ein Amt, mehrere Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder das Landesausgleichsamt zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde zu übertragen. 2 Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen. |
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