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§ 2 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 2 Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung wird der Betriebswahlvorstand gebildet. 2Ihm obliegt die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) 1Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. 2Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. 3Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. 4Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein. 5Im Betriebswahlvorstand sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb vertreten sein.
(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(4) 1Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands werden vom Betriebsrat bestellt. 2Besteht kein Betriebsrat oder kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Betriebswahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung nach, so wird der Betriebswahlvorstand in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. 3Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.
(5) Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Betriebsanschrift mit.
Zitierungen von § 2 WODrittelbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WODrittelbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 WODrittelbG Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands oder des Hauptwahlvorstands
... Größe und Zusammensetzung des nach § 25 Abs. 1 zuständigen Wahlvorstands gilt § 2 Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands werden vom ...
§ 27 WODrittelbG Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands, Fristen
... Für die Größe und Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands gilt § 2 Abs. 2 bis 5. (2) Dem Betriebswahlvorstand obliegen im Rahmen seiner ...
§ 32 WODrittelbG Einleitung des Abberufungsverfahrens
... Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands sind die §§ 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 muss auch den Inhalt ... sind die §§ 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten. (4) Das Unternehmen hat dem ...
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