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§ 12 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)

Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge



Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 3).



 

Zitierungen von § 12 WODrittelbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WODrittelbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 WODrittelbG Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands, Fristen
... gegen die Wählerliste (§ 6) und die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 12 ). (3) Bekanntmachungen erfolgen durch die Betriebswahlvorstände spätestens ...
§ 44 WODrittelbG Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
...  (4) Die Frist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge ( § 12 ) wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete ...