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§ 12 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 3).
Zitierungen von § 12 WODrittelbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WODrittelbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 WODrittelbG Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands, Fristen
... gegen die Wählerliste (§ 6) und die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 12 ). (3) Bekanntmachungen erfolgen durch die Betriebswahlvorstände spätestens ...
§ 44 WODrittelbG Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
... (4) Die Frist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge ( § 12 ) wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1972/a28230.htm